Die Durchführungsverordnung zum Energiewirtschaftsgesetz bestimmt,
dass elektrische Anlagen und Verbrauchsgeräte nach den Bestimmungen
des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) einzurichten und zu
unterhalten sind. Diese Regeln wurden vom Reichsgericht in einer
Entscheidung vom 11.10.1910 als fortgeltendes Recht rechtsverbindlich
festgelegt.
Die hier in Betracht kommenden Regeln der Technik sind dann allgemein
anerkannt, wenn die Fachleute, die sie anzuwenden haben, davon überzeugt
sind, dass die betreffenden Regeln den sicherheitstechnischen
Anforderungen entsprechen.
Es genügt nicht, dass bloß im Fachschrifttum die Ansicht
vertreten oder in Fachschulen die Ansicht gelehrt wird, die Regel
entspreche den technischen Erfordernissen. Die technische Regel muss in
der Fachpraxis erprobt und bewährt sein.
Es ist unerheblich, ob einzelne Fachleute oder eine kleine Gruppe von
Fachleuten die Regel nicht anerkennen oder überhaupt nicht kennen. Maßgebend
ist die Durchschnittsmeinung, die sich in den Fachkreisen gebildet hat!
Der Begriff der anerkannten Regeln der Technik gehe über den der
DIN-Normen hinaus, wobei die DIN-Normen den anerkannten Regeln der Technik
unterzuordnen seien.
Die Gewerbeaufsicht hat das Recht und die Pflicht bei Betriebsmitteln,
die ein Sicherheitsrisiko darstellen, die Beseitigung der Mängel zu
fordern und falls die genau bezeichneten Mängel nicht behoben werden,
ihre Verwendung zu verbieten. Es gibt aber keinerlei rechtliche Grundlage,
eine bestimmte Konstruktion zu fordern. In den Richtlinien für das
Gestalten von VDE-Bestimmungen und Normen ist festgelegt, dass
Konstruktionsvorschriften wie Formulierungen zu vermeiden sind, die den
Anschein erwecken, dass Rechtsbefugnisse ausgeübt werden.
Die technische Entwicklung ist der Erfolg privater Initiative und
Forschung. Zum Nutzen der Allgemeinheit können Kommissionen den
jeweiligen Stand der Entwicklung und Sicherheit in Normen und Bestimmungen
formulieren. Aber sie dürfen diesen Stand der Entwicklung nicht
festschreiben. Immer muss es möglich sein, auch auf andere Weise den
formulierten Stand der Technik und Sicherheit zu erreichen und nach Möglichkeit
zu übertreffen.
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